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Im Jahr 2017 wurden die rechtlichen Grundlagen der Klärschlammverordnung grundlegend neu formuliert. Düngegesetz, Düngemittelverordnung und Klärschlammverordnung wurden neu gefasst. Neben der Pflicht zur Phosphorrückgewinnung für größere Kläranlagen werden auch die Anforderungen an eine bodenbezogene Verwertung, sei es als Klärschlammkompost oder als direkte Klärschlammverwertung, erheblich ausgeweitet.

  • Die Herbstdüngung wird stark eingeschränkt, die Hauptdüngezeit wird auf das Frühjahr des Folgejahres verschoben. Hierdurch ergeben sich kürzere Ausbringungszeiten und damit höherer Aufwand an Maschinen und Technik, um in kurzer Zeit die Dünger ausbringen zu können. Weil die Regelungen zur Düngerbilanzierung und die Aufbringungsmengen pro Hektar beschränkt wurden, reduzieren sich die ausbringbaren Mengen um bis 50 %.
  • Daher sind zukünftig auch ca. 50% mehr Flächen erforderlich. Durch die stark eingeschränkten neuen Ausbringungszeiten ergibt sich ein höherer an Kapazitäten zur Zwischenlagerung der Substrate.
  • Die Nutzbarkeit der Flächen wird stark eingeschränkt (z.B. zusätzliche Auflagen bei Gewässernähe oder Hanglagen), die zu einer Reduzierung der Ausbringungsmenge führen bzw. zu einer Reduzierung der nutzbaren Fläche.
  • Ein größerer Flächenbedarf führt automatisch auch zu einer Erhöhung des Analyseaufwandes. Erste Abschätzungen zeigen, dass der Analyseaufwand für die Bodenanalysen sich verdoppeln wird. Durch die zusätzlichen Flächen, die für die Bodenbezogene Verwertung erforderlich sind, ergeben sich höhere Wegekosten sowie auch längere Ausbringungszeiten.
  • Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem Verbot der Klärschlammausbringung in der Wasserschutzzone 3.
  • Klärschlämme dürfen nicht vermischt werden, auch im Klärschlammkompost dürfen sie nicht vermischt werden, sondern müssen in getrennten Mieten verarbeitet werden. Dies war bislang auch schon so. Es wird jedoch nun geregelt, dass dies nicht für gütegesicherte Klärschlämme gilt. Es ist daher davon auszugehen, dass es mehr Gütesicherung geben wird, was jedoch wiederum mit einem zusätzlichen Kostenaufwand verbunden ist.
  • Im Mittel führen die oben genannten Punkte zu einer erheblichen Kostensteigerung. Nach den ersten Erfahrungen hat sich das Niveau der Verwertungspreise auch für landwirtschaftliche Verwertung und Kompostierungswege erhöht, sofern überhaupt noch geeignete Verwertungsflächen gefunden werden.
  • Durch die Einführung neuer Überwachungsparameter in der Klärschlammverordnung (PCB und Benz A Pyren) steigen die Analysekosten zusätzlich. Diese Analysen des Bodens und des Klärschlamms sind vor der Ausbringung erforderlich. Diese sind zwar nur einmal pro 10 Jahren erforderlich, sind jedoch sehr teuer und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese so untersuchte Fläche für die landwirtschaftliche Verwertung auch 10 Jahre gesichert zur Verfügung steht, so dass insgesamt häufiger teuere Analysen anzufertigen sind. Dieser zusätzliche Aufwand wird zu weiteren Kostensteigerungen führen.

Es ist davon auszugehen, dass der Anteil der thermischen Verwertung von Klärschlamm erheblich zunehmen wird.

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Die Regelungen der Klärschlammverordnung führen zu vielen Neuerungen in der Klärschlammentsorgung. Wir bieten Ihnen hier zu ausgewählten Themen unter „Methoden der Klärschlammbehandlung“ fachliche Hinweise aus Berichten der DWA-Arbeitsgruppe, in der Herr Dr. Fehr mitarbeitet, an.

1. Im Bericht „Auswirkungen der neuen Klärschlammverordnung auf die Klärschlammentsorgung“ werden Hinweise gegeben, wie die Regelungen der umfangreichen Klärschlammverordnung zu verstehen sind.
Die neue Klärschlammverordnung (AbfKlärV 2017) folgt dem Grundprinzip, dass der Phosphor aus allen kommunalen Klärschlämmen, unabhängig von der Größe der Kläranlage, unmittelbar über die bodenbezogene Verwertung, über Abwasserbehandlungsverfahren oder nach einer thermischen Vorbehandlung genutzt oder wiedergewonnen werden soll.
Doch wie sind diese Regelungen im Detail zu verstehen?

Die wesentlichen, im Bericht behandelten Stichworte sind:

  • Mitverbrennung in Kraftwerken und Zementwerken,
  • Vorteile von Klärschlamm – Monoverbrennungsanlagen,
  • Fristen für die P-Rückgewinnung,
  • Phosphorrückgewinnung auch für Kläranlagen unter 50.000 EW

2. Im Bericht „Hinweise zur Erarbeitung von Konzepten für die Behandlung und Entsorgung von Klärschlamm“ wird dargestellt, wie ein Klärschlammerzeuger (Kläranlagenbetreiber) bei der Aufstellung von Klärschlammentsorgungskonzepten vorgehen kann und was dabei zukünftig zu beachten ist. Jeder Kläranlagenbetreiber muss bis zum 2023 einen Bericht vorlegen, wie zukünftig die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung erfüllt werden soll.

Die wesentlichen, im Bericht behandelten Stichworte sind:

  • Aufstellen von Entsorgungskonzepten,
  • Verbundlösungen,
  • Rahmenbedingungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,
  • Checklisten zum Inhalt von Gutachten

3. Im Bericht „Technische Hinweise zu bewährten Behandlungsverfahren für Klärschlamm“ wird dargestellt, was Kläranlagenbetreiber schon jetzt tun können, um die Klärschlammbehandlung auf die Ziele der neuen Klärschlammverordnung vorzubereiten. Die Kosten für die Klärschlammverwertung sollen möglichst nicht weiter steigen.

Die wesentlichen, im Bericht behandelten Stichworte sind:

  • Reduzierung der Klärschlammmasse,
  • Optimierung der Klärschlammentwässerung,
  • Klärschlammfaulung für kleine Kläranlagen,
  • Klärschlammtrocknung,
  • Eigenschaften von Klärschlamm für eine optimale Verbrennung

Wir bleiben dran und berichten weiter über neue Entwicklungen. Bei Fragen steht Herr Dr. Fehr gern zur Verfügung.

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